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1. Eine noch nach § 1672 BGB in der alten Fassung ergangene Sorgerechtsentscheidung hat insoweit vorläufigen Charakter, als sie auf die Trennungszeit beschränkt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine solche Sorgeregelung im Einzelfall über die Rechtskraft der Scheidung hinaus Bestand haben konnte, wenn nämlich die zwingend im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung nach § 1671 BGB in der alten Fassung aufgrund der Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge noch nicht erfolgt war und auch keine für diesen Fall nach § 628 ZPO vorgesehene einstweilige Anordnung ergangen war. 2. Die Abänderung einer solchen Entscheidung erfolgt auf der Grundlage des § 1671 BGB in der neuen Fassung, nicht nach § 1696 BGB, da auf diese Weise gewährleistet wird, daß eine Alleinsorge eines Elternteils nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich ist und eine Rückkehr zur gemeinsamen elterlichen Sorge, die die gesetzliche Neuregelung als Regelfall vorsieht, erleichtert wird. Bei Anwendung des § 1696 BGB könnte dieses Ergebnis nur unter Verzicht auf die dort genannten Eingriffsvoraussetzungen und unter Heranziehung der durch § 1671 BGB vorgegebenen Maßstäbe erreicht werden. 3. Wird in einem solchen Fall der Antrag nach § 1671 BGB auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen, dann ist das Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Regelung nach § 1672 BGB in der alten Fassung im Tenor der Entscheidung festzustellen.
Anmerkung Luthin FamRZ 1999, 803 EzFamR aktuell 1999, 206 FamRZ 1999, 803 [...]
1. Sind sich Eltern grundsätzlich über die im Interesse der Kinder (hier: neun und zehn Jahre alt) zu treffenden Entscheidungen einig, ohne aber einvernehmlich regeln zu können, bei welchem Elternteil die Kinder leben sollen, so rechtfertigt dies die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil. Im übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. 2. Haben die Kinder zu beiden Elternteilen gleich starke emotionale Bindungen, machen sie im übrigen einen lebhaften und ausgeschlossenen Eindruck und lassen auch ihre schulischen Leistungen nichts zu wünschen übrig, dann erfordert der Umstand, dass die Mutter bis zur Trennung (hier: im Mai 1998) die Hauptbezugsperson der Kinder war, nicht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie, wenn die Kinder seit der Trennung beim Vater im gewohnten sozialen Umfeld gelebt haben und die wirtschaftliche Lage des Vaters deutlich besser ist als die der Mutter, deren wirtschaftliche Möglichkeiten infolge unklarer und strafrechtlich relevanter finanzieller Transaktionen stark eingeschränkt ist (hier mit dem Ergebnis der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, verbunden mit dem Wunsch, dass den Kindern regelmäßige Kontakte zur Mutter erhalten bleiben).
FamRZ 1999, 1597 NJW-RR 1999, 1305 OLGReport-Hamm 1999, 278 [...]