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1. Die Haftung der Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes bestimmt sich auch dann nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, also anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, wenn das Kind als Schüler zu den privilegierten Volljährigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB zählt. 2. Da auch für das privilegierte Kind ein Betreuungsunterhalt grundsätzlich nicht mehr geschuldet wird, verbleibt es bei der bisherigen Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nur gegenüber einem minderjährigen Kind in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung erfüllen kann. Insofern hat der Gesetzgeber hier bewußt 'minderjähriges Kind' und nicht wie in § 1609 BGB 'Kinder im Sinne des §1603 Abs. 2 BGB' formuliert. 3. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das im Haushalt eines Elternteils lebt, ergibt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle und ist im Regelfall der 4. Altersstufe zu entnehmen. 4. Die Haftungsquote der Eltern bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs und abzüglich Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte. 5. Bei privilegierten Volljährigen ist nunmehr zu berücksichtigen, dass die Gleichstellung mit minderjährigen Kindern im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB neben der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Folge hat, dass dessen Einkommen bis zum notwendigen Selbstbehalt herangezogen werden kann. 6. Auch wenn § 1609 BGB die rangmäßige Gleichstellung des privilegierten Volljährigen mit minderjährigen Kindern und Ehegatten vorsieht, führt dies jedoch bei Bestimmung des Haftungsanteils der Eltern des privilegierten Kindes nicht dazu, dass die Unterhaltsleistungen an die vor der Gesetzesänderung vorrangigen, nun aber gleichrangigen Berechtigten keine Beachtung mehr finden. Die rangmäßige Gleichstellung soll sicherstellen, dass im Mangelfall auch der

OLG Hamm (13 UF 292/98) | Datum: 12.02.1999

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.) Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch nur teilweise Erfolg. I. Der Anspruch des Klägers auf Abänderung des [...]

1. Eine noch nach § 1672 BGB in der alten Fassung ergangene Sorgerechtsentscheidung hat insoweit vorläufigen Charakter, als sie auf die Trennungszeit beschränkt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine solche Sorgeregelung im Einzelfall über die Rechtskraft der Scheidung hinaus Bestand haben konnte, wenn nämlich die zwingend im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung nach § 1671 BGB in der alten Fassung aufgrund der Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge noch nicht erfolgt war und auch keine für diesen Fall nach § 628 ZPO vorgesehene einstweilige Anordnung ergangen war. 2. Die Abänderung einer solchen Entscheidung erfolgt auf der Grundlage des § 1671 BGB in der neuen Fassung, nicht nach § 1696 BGB, da auf diese Weise gewährleistet wird, daß eine Alleinsorge eines Elternteils nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich ist und eine Rückkehr zur gemeinsamen elterlichen Sorge, die die gesetzliche Neuregelung als Regelfall vorsieht, erleichtert wird. Bei Anwendung des § 1696 BGB könnte dieses Ergebnis nur unter Verzicht auf die dort genannten Eingriffsvoraussetzungen und unter Heranziehung der durch § 1671 BGB vorgegebenen Maßstäbe erreicht werden. 3. Wird in einem solchen Fall der Antrag nach § 1671 BGB auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen, dann ist das Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Regelung nach § 1672 BGB in der alten Fassung im Tenor der Entscheidung festzustellen.

OLG Hamm (2 WF 29/99) | Datum: 09.02.1999

Anmerkung Luthin FamRZ 1999, 803 EzFamR aktuell 1999, 206 FamRZ 1999, 803 [...]

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